Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Jung GmbH & Co. KG–In der Hälver 23–58553 Halver-Carthausen(Stand: Juli 2017)

 

Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für jeden (Liefer-)Rahmenvertrag (nachfolgend „Vertrag“) undsämtliche Einzelverträge und/oder Bestellungen im Rahmen eines Vertrages (nachfolgend „Ein-zelvertrag“) mit Unternehmern,juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen(nachfolgend „Partner“).Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen desPartners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

 

Allgemeine Bestimmungen
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich be-stätigen.

3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

4. Wir sind darüber hinaus zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtigerGrund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertrags-schluss erkennbar wird, dass unsere unter dem Vertrag begründeten Zahlungsansprüche durchmangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet werden und der Partner trotz Aufforderungnicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert. Gesetzli-che Kündigungs- und Rücktrittsrechte und die Rechte gemäß Ziffer22 bleiben unberührt.

5. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

 

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
6. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von drei Monatenkündbar.

7. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jederVertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unterBerücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengenmindestens zwei Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Mengedurch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

 

Vertraulichkeit
9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) undKenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zweckeverwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnissegegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnetoder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt aberstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die beiErhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtetwar, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder dievon dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oderKenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

 

Zeichnungen und Beschreibungen
11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

 

Muster und Fertigungsmittel
12. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch fürWerkzeuge, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

14. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinenLasten.

15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestensbis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittelherauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

16. Wir verwahren dieFertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nachder letzten Lieferung an unserenPartner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.

17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmungunseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

 

Preise
18. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Portound Versicherung.

 

Zahlungsbedingungen
19. Alle Rechnungen sind innerhalb von14Tagenmit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen Nettoab Rechnungsdatumzur Zahlung fällig.

20. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, dieZahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, daß dieTeillieferung für ihn kein Interesse hat. ImÜbrigenkann der Partnermit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufrechnen; mit sonstigen Gegenansprüchen nur, wenn sie rechtskräftigfestgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Auch ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht des Partners besteht nur in diesen Grenzen.

21. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zustellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unsererVerpflichtungen bis zumErhalt der Zahlungen einstellen.

 

Lieferung
23. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist istdie Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

24. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 48vorliegen.

25. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

26. Innerhalb einer Toleranzvon10Prozent der Gesamtauftragsmengesind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

 

Versand und Gefahrübergang
27. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partnerunverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sindwir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zulagern.

28. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

29. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partnerüberund zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

 

Lieferverzug
30. Können wir absehen, daß die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werdenwir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

31. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer 48aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung derLieferfrist gewährt.

32. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

Eigentumsvorbehalt
33. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen ausder Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.

34. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetztzur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

35. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wirddie Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbarvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zumZeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.Werden unsere Waren mit anderenbeweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßigMiteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partnerverwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindungbzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

Sachmängel
36. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des GefahrübergangsgemäßZiffer 29.

37. Wir werden den Partner über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachteVeränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner abstimmen.

38. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristenzwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel beieinem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerkverwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einem sonstigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserergesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten giltSatz 1 nicht.

39. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängelnausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

40. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist aufVerlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn dieMängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesenVerpflichtungen nicht nachkommt oder ohneunsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaigeSachmängelansprüche.

41. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Warenach oder liefern einwandfreien Ersatz.

42. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der PartnerMinderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserungselbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen.Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unsererLieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

43. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partnermit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer42letzter Satzentsprechend.

 

Sonstige Ansprüche, Haftung
44. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche desPartners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegenVerletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haftennicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wirnicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

45. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetzbei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheitund beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind,abzusichern.

46. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

47. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

Höhere Gewalt
48. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungenunserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung vonden Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in demsich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, daß er den Verzug vorsätzlichoder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
49. Sofern sich aus derAuftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

50. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unserGeschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zuklagen.

51. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzu-wenden.Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 überVerträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

ADRESSE

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58553 Halver-Carthausen

RECHTLICHES